Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.1994

Geschäftszahl

91/06/0056

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/07/0161 E 23. Mai 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Hinterlegung ohne schriftliche Verständigung oder eine fehlerhafte derartige Verständigung (z.B. keine Angabe über den Beginn der Abholfrist) entfaltet keine Rechtswirkungen (Hinweis auf Walter - Mayer, Das österr. Zustellrecht, Anmerkung 18 und 28 zu Paragraph 17, ZustG).