Verwaltungsgerichtshof
30.06.1994
91/06/0056
GRS wie 85/07/0161 E 23. Mai 1989 RS 1
Eine Hinterlegung ohne schriftliche Verständigung oder eine fehlerhafte derartige Verständigung (z.B. keine Angabe über den Beginn der Abholfrist) entfaltet keine Rechtswirkungen (Hinweis auf Walter - Mayer, Das österr. Zustellrecht, Anmerkung 18 und 28 zu Paragraph 17, ZustG).