Verwaltungsgerichtshof
17.05.1991
91/06/0045
Schon der vorläufige auflösend bedingte Übergang des Eigentums an einem Abfindungsgrundstück nach Paragraph 24, Absatz 3, Tir FlVfLG 1978 hat zur Folge, daß - ungeachtet des Umstandes, ob das Grundbuch gemäß Paragraph 28, Tir FlVfLG 1978 schon richtiggestellt wurde - der frühere Eigentümer nicht Partei des Baubewilligungsverfahrens hinsichtlich eines Bauvorhabens auf dieser Abfindungsfläche ist (Hinweis E 1.10.1980, 1072/78, VwSlg 10245 A/1980).