Verwaltungsgerichtshof
12.03.1992
91/06/0043
GRS wie VwGH E 1991/12/12 91/06/0124 1
Es liegt im Wesen des Vollstreckungsverfahrens, daß Umstände, über die im Titelbescheid rechtskräftig entschieden wurde, bei unverändert gebliebenem Sachverhalt im Vollstreckungsverfahren wegen Rechtskraft des Titelbescheides nicht mehr behandelt werden können (Hinweis E 12.11.1985, 84/05/0232).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
91/06/0044