Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.03.1992

Geschäftszahl

91/06/0043

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/01/23 91/06/0208 3

Stammrechtssatz

Eine gegen die betreffenden Mieter eingebrachte Unterlassungsklage, die auf einem verwaltungsbehördlichen (hier baupolizeilichen) Auftrag zur Unterlassung konsenswidriger Benützung von Räumen beruht, ist keineswegs als von vornherein aussichtslos und daher unzumutbar anzusehen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

91/06/0044