Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.03.1992

Geschäftszahl

91/06/0043

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/12/12 91/06/0124 2

Stammrechtssatz

Der Ansicht, daß ein zivilrechtliches Hindernis zur Erfüllung (Eingriff in Rechte Dritter) der Vollstreckung nicht entgegenstehe, weil die Verhängung von Zwangsstrafen gerade voraussetzt, daß der Verpflichtete ein ihm mögliches und zumutbares Handeln unterläßt oder einem derartigen Verbot zuwiderhandelt, kann in dieser Allgemeinheit nicht beigetreten werden (hier hat der Verpflichtete nicht eingewendet, auf Grund des baupolizeilichen Auftrages zur Unterlassung der konsenswidrigen Benützung von Räumlichkeiten entsprechende Unterlassungsklagen gegen die Mieter eingebracht zu haben).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

91/06/0044