Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.08.1993

Geschäftszahl

91/06/0031

Rechtssatz

Die Einhaltung des Paragraph 44, Absatz 2, AVG ist Sache des Verhandlungsleiters. Wenn dieser im Gegenstand die SCHRIFTLICHE Einwendung entgegennimmt und dem Protokoll als DESSEN BESTANDTEIL anschließt, muß dies so gewertet werden, als ob der Antrag korrekt gestellt worden wäre (Hinweis E 5.10.1976, VwSlg 9141 A/1976). Damit ist die Einwendung als rechtzeitig eingebracht anzusehen.