Verwaltungsgerichtshof
12.03.1992
91/06/0029
Aus dem Umstand, daß sich der Erstbeschwerdeführer in die Verhandlung eingelassen und keinen Vertagungsantrag gestellt hat, kann nur geschlossen werden, daß in bezug auf den Erstbeschwerdeführer eine Verletzung des Rechtes auf Parteiengehör nicht gegeben ist. Dies hat aber keinen Einfluß darauf, ob die Rechtsfolge der Präklusion hinsichtlich des nicht als Gegenstand der Verhandlung angegebenen weiteren Vorhabens eingetreten ist (Hinweis E 27.5.1986, 86/05/0002).