Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.03.1991

Geschäftszahl

91/06/0026

Rechtssatz

Enthält ein der Mängelbehebung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren dienender ergänzender Schriftsatz, mit dem die Beschwerde dreifach vorgelegt werden soll, auf seinem Deckblatt den Hinweis "3-fach", jedoch nicht den Hinweis auf Beilagen, obwohl das Anbringen des Hinweises auf Beilagen in der Kanzlei des konkreten Rechtsvertreters üblich ist, so ist der Rechtsvertreter beim Fehlen des sonst üblichen Hinweises verpflichtet zu überprüfen, ob die erforderlichen insgesamt drei Ausfertigungen der Beschwerde auch tatsächlich angeschlossen sind. Nimmt der Rechtsvertreter diese Überprüfung nicht vor, so fällt ihm ein einen minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden zur Last.