Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.01.1995

Geschäftszahl

91/06/0011

Rechtssatz

Setzt die Berufungsbehörde die von der Behörde erster Instanz festgesetzte Ersatzfreiheitsstafe herab, so ist gemäß Paragraph 65, VStG die Vorschreibung von Kosten des Berufungsverfahrens nicht zulässig (Hinweis Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, vierte Aufl, S 1101, Entscheidung 7).