Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.01.1995

Geschäftszahl

91/06/0011

Rechtssatz

Eine Benützungsbewilligung kann - anders als im Fall der Erteilung einer Baubewilligung, die gemäß Paragraph 31, Absatz eins, der Tir BauO 1989 schriftlich zu ergehen hat - auch mündlich erteilt werden, weil im Paragraph 43, Absatz 2, der Tir BauO 1989 die Schriftform nicht verlangt wird. Der Benützungsbewilligungsbescheid kann demnach gemäß Paragraph 62, AVG sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden (Hinweis E 17.6.1982, 81/06/0015).