Verwaltungsgerichtshof
15.12.1994
91/06/0003
Aus der Tatsache, daß die Berufungsbehörde den Spruch des Bescheides erster Instanz dergestalt geändert hat, daß die Einwendungen eines Nachbarn nicht als unzulässig, sondern als verspätet zurückgewiesen worden sind, ergibt sich keine Rechtswidrigkeit des Berufungsbescheides, weil sich am Ergebnis der Zurückweisung nichts ändert. Durch diese Änderung des Spruches wird in Rechte des Nachbarn nicht eingegriffen.