Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.12.1994

Geschäftszahl

91/06/0003

Rechtssatz

Dadurch, daß einem Nachbarn iZm dem Fehlen von Abstellplätzen ein Anhörungsrecht eingeräumt worden ist, obwohl ein diesbezügliches Parteienrecht von Nachbarn nicht besteht, kann ein gesetzlich nicht vorgesehenes Einwendungsrecht nicht begründet werden.