Verwaltungsgerichtshof
15.12.1994
91/06/0003
Dadurch, daß einem Nachbarn iZm dem Fehlen von Abstellplätzen ein Anhörungsrecht eingeräumt worden ist, obwohl ein diesbezügliches Parteienrecht von Nachbarn nicht besteht, kann ein gesetzlich nicht vorgesehenes Einwendungsrecht nicht begründet werden.