Verwaltungsgerichtshof
15.12.1994
91/06/0003
Paragraph 30, Absatz eins, Litera d, Vlbg BauG 1972 vermittelt kein umfassendes Recht des Nachbarn auf Einhaltung des Paragraph 12, Vlbg BauG 1972. Dieses subjektive öffentliche Recht steht nämlich nicht jedem Nachbarn zu; es betrifft nur Einrichtungen, die eines besonderen Schutzes gegen Lärm und sonstige Belästigungen bedürfen, wie zB Schulen, Kirchen, Krankenanstalten, Kindergärten und andere; unter solchen "Einrichtungen" kann ein Wohngebäude nicht subsumiert werden (Hinweis E 6.7.1981, 1819/79, VwSlg 10514 A/1981).