Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.04.1991

Geschäftszahl

91/06/0001

Rechtssatz

Für den bedingten Vorsatz ist kennzeichnend, daß für das vorsätzliche Handeln genügt, wenn der Täter die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbildes "ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet" (Hinweis Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts 4, S 266).