Verwaltungsgerichtshof
11.04.1991
91/06/0001
Für den bedingten Vorsatz ist kennzeichnend, daß für das vorsätzliche Handeln genügt, wenn der Täter die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbildes "ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet" (Hinweis Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts 4, S 266).