Verwaltungsgerichtshof
18.05.1993
91/05/0186
GRS wie 85/05/0174 E 24. Juni 1986 VwSlg 12183 A/1986 RS 1
Nach der maßgeblichen Definition des Paragraph 41, Absatz 2, Litera c, OÖ BauO steht (nur) die Wiederverwendung von Fundamenten oder Kellermauern dem Neubaubegriff nicht entgegen. Kein Neubau liegt daher vor, wenn noch aufgehendes Mauerwerk vorhanden ist, das ohne weitere Baumaßnahmen für den Wiederaufbau verwendet werden kann, ohne dass zur Gewährleistung der Standfestigkeit substantielle Eingriffe in das Mauerwerk vorgenommen werden müssen.