Verwaltungsgerichtshof
10.12.1991
91/05/0159
Wurde von der belangten Behörde einerseits die Gegenschrift nicht nur zu der vorliegenden Beschwerde, sondern auch zu den zu anderen Zahlen protokollierten Beschwerden erstattet, und ist andererseits auch nur eine einmalige Vorlage der sämtliche Beschwerdefälle betreffenden Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erfolgt, ist der Vorlageaufwand und Schriftsatzaufwand auf diese drei Beschwerdefälle gleichmäßig aufzuteilen.
Die Beschwerdefälle 91/05/0160 und 91/05/0166 wurden am 17.12.1991 im gleichen Sinn erledigt.