Verwaltungsgerichtshof
22.06.1993
91/05/0088
Die Frage der Bewilligungsfähigkeit des Baues ist im Verfahren nach § 129 Abs 10 Wr BauO nicht zu prüfen.Die Frage der Bewilligungsfähigkeit des Baues ist im Verfahren nach Paragraph 129, Absatz 10, Wr BauO nicht zu prüfen.