Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.11.1991

Geschäftszahl

91/05/0083

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/09/17 91/05/0004 5

Stammrechtssatz

Immissionen, die sich im Rahmen des in einer Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, müssen von den Nachbarn hingenommen werden (Hinweis E 23.11.1989, 89/06/0109). Dazu gehören im Wohngebiet sowohl die Immissionen, die von einer Wohnhausbeheizung ausgehen sowie der mit dem Wohnen üblicherweise verbundene Lärm.