§ 118 Abs 9 NÖ BauO 1976 räumt den Nachbarn kein subjektiv öffentliches Recht auf Beibehaltung der Wohnqualität und des Lichteinfalls sowie auf Freihaltung von "Sichtbelästigung" ein.Paragraph 118, Absatz 9, NÖ BauO 1976 räumt den Nachbarn kein subjektiv öffentliches Recht auf Beibehaltung der Wohnqualität und des Lichteinfalls sowie auf Freihaltung von "Sichtbelästigung" ein.