Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.11.1991

Geschäftszahl

91/05/0083

Rechtssatz

Paragraph 118, Absatz 9, NÖ BauO 1976 räumt den Nachbarn kein subjektiv öffentliches Recht auf Beibehaltung der Wohnqualität und des Lichteinfalls sowie auf Freihaltung von "Sichtbelästigung" ein.