Verwaltungsgerichtshof
12.11.1991
91/05/0083
Wenn der Bebauungsplan abgeändert wurde, steht dem neuerlichen Ansuchen um Erteilung der Baubewilligung für ein bestimmtes Projekt entschiedene Sache schon deshalb nicht entgegen, weil durch die Änderung des Bebauungsplanes nicht mehr dieselbe Rechtslage gegeben ist (Hinweis E 7.7.1988, 88/05/0079).