Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.11.1991

Geschäftszahl

91/05/0083

Rechtssatz

Wenn der Bebauungsplan abgeändert wurde, steht dem neuerlichen Ansuchen um Erteilung der Baubewilligung für ein bestimmtes Projekt entschiedene Sache schon deshalb nicht entgegen, weil durch die Änderung des Bebauungsplanes nicht mehr dieselbe Rechtslage gegeben ist (Hinweis E 7.7.1988, 88/05/0079).