Verwaltungsgerichtshof
12.11.1991
91/05/0083
Da für die Festlegung der Widmungsart und Nutzungsart "Bauland-Kerngebiet" im Flächenwidmungsplan eine bessere Bauplatzausnutzung maßgebend war, ist es nicht unsachlich, wenn für das Gebiet entlang der Bundesstraße die geschlossene Bebauungsweise festgesetzt wurde.