Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.11.1991

Geschäftszahl

91/05/0083

Rechtssatz

Da für die Festlegung der Widmungsart und Nutzungsart "Bauland-Kerngebiet" im Flächenwidmungsplan eine bessere Bauplatzausnutzung maßgebend war, ist es nicht unsachlich, wenn für das Gebiet entlang der Bundesstraße die geschlossene Bebauungsweise festgesetzt wurde.