Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.04.1991

Geschäftszahl

91/05/0060

Rechtssatz

Eine dem Paragraph 42, AVG entsprechende Einwendung liegt nur dann vor, wenn der Nachbar die Verletzung eines konkreten subjektiven Rechtes geltend macht (Hinweis E 26.5.1983, 82/06/0193).