Verwaltungsgerichtshof
23.04.1991
91/05/0060
GRS wie VwGH E 1990/06/28 86/05/0144 4
Präklusion ist nicht nur von den Baubehörden aller Instanzen, sondern auch von der Aufsichtsbehörde im Vorstellungsverfahren und von den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes zu beachten, sodaß nur jene Einwendunguen des Nachbarn berücksichtigt werden können, die bis zum Abschluß der Bauverhandlung vorgebracht werden.