Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.04.1991

Geschäftszahl

91/05/0060

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/28 86/05/0144 4

Stammrechtssatz

Präklusion ist nicht nur von den Baubehörden aller Instanzen, sondern auch von der Aufsichtsbehörde im Vorstellungsverfahren und von den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes zu beachten, sodaß nur jene Einwendunguen des Nachbarn berücksichtigt werden können, die bis zum Abschluß der Bauverhandlung vorgebracht werden.