Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.07.1993

Geschäftszahl

91/04/0338

Rechtssatz

Die Eignung einer örtlich gebundenen Einrichtung, die Nachbarn zu belästigen, kann in Vorgängen liegen, die sich zwar außerhalb, aber im engeren örtlichen Bereich einer Betriebsanlage abspielen; dies, obwohl eine Auflage iSd Paragraph 77, Absatz eins und Paragraph 79, GewO 1973 nur gegen den Inhaber einer Betriebsanlage normativ wirken darf (Hinweis: E VS 10.10.1979, 1843/77, VwSlg 9943 A/1979).