Verwaltungsgerichtshof
07.07.1993
91/04/0338
GRS wie VwGH E 1990/02/06 89/04/0089 6
(hier: Auflage gem Paragraph 79, GewO 1973)
Gem Paragraph 74, Absatz 3, GewO hat die Beh ihren Abspruch, abgesehen vom Inhaber der Anlage und dessen Erfüllungsgehilfen, auf jene Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen abzustellen, die durch Personen in der Betriebsanlage (also nicht schon bei der Zufahrt zur Betriebsanlage) bewirkt werden können, die die Anlage der Art des Betriebes gem in Anspruch nehmen.