Verwaltungsgerichtshof
07.07.1993
91/04/0338
GRS wie VwGH B 1990/09/25 86/04/0238 1
Eine Auflage des Paragraph 77, Absatz eins, wie des Paragraph 79, GewO 1973 kann jede bestimmte, der Vermeidung von Immissionen dienende und zur Erfüllung dieses Zweckes geeignete und behördlich erzwingbare Maßnahme des INHABERS der Betriebsanlage zum Gegenstand haben. Eine Auflage im Sinne der Paragraphen 77, Absatz eins und 79 GewO 1973 darf nur als ein an den Inhaber einer Betriebsanlage gerichteter normativer Ausspruch ergehen (Hinweis E 28.3.1989, 88/04/0238).