Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.04.1992

Geschäftszahl

91/04/0332

Rechtssatz

Einem Umstand, wonach Anrainer Anlaß zu Beschwerden gefunden hätten, kommt schon begrifflich keine für die Strafbemessung maßgebliche Relevanz zu.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

E 28.4.1992, 91/04/0331