Verwaltungsgerichtshof
28.04.1992
91/04/0332
Einem Umstand, wonach Anrainer Anlaß zu Beschwerden gefunden hätten, kommt schon begrifflich keine für die Strafbemessung maßgebliche Relevanz zu.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
E 28.4.1992, 91/04/0331