Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.04.1992

Geschäftszahl

91/04/0332

Rechtssatz

"Errichter" einer Betriebsanlage ist derjenige, der als Inhaber eine Handlung zur Herbeiführung eines solcherart zu qualifizierenden Sachverhaltes durchführt bzw dem eine derartige Auftragserteilung zuzurechnen ist. Danach ist aber diese persönliche Tatbestandsvoraussetzung auch erfüllt, wenn die im Sinne der obigen Darlegungen "errichtete" Betriebsanlage von einer anderen Person betrieben werden soll, und zwar auch dann, wenn diese zu einem späteren Zeitpunkt einen bereits errichteten "Betriebsanlagen-Rohbau" in Hinsicht auf den Betriebsanlagenzweck durch entsprechende Einrichtungen

komplettiert. Insbesondere ist aber auch nicht Tatbestandsvoraussetzung des "Errichtens" im Sinne des in Rede stehenden Verwaltungsstraftatbestandes, daß etwa der Errichter bereits über eine zum beabsichtigten Betrieb entsprechende Gewerbeberechtigung verfügt.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

E 28.4.1992, 91/04/0331