Verwaltungsgerichtshof
28.04.1992
91/04/0332
"Errichter" einer Betriebsanlage ist derjenige, der als Inhaber eine Handlung zur Herbeiführung eines solcherart zu qualifizierenden Sachverhaltes durchführt bzw dem eine derartige Auftragserteilung zuzurechnen ist. Danach ist aber diese persönliche Tatbestandsvoraussetzung auch erfüllt, wenn die im Sinne der obigen Darlegungen "errichtete" Betriebsanlage von einer anderen Person betrieben werden soll, und zwar auch dann, wenn diese zu einem späteren Zeitpunkt einen bereits errichteten "Betriebsanlagen-Rohbau" in Hinsicht auf den Betriebsanlagenzweck durch entsprechende Einrichtungen
komplettiert. Insbesondere ist aber auch nicht Tatbestandsvoraussetzung des "Errichtens" im Sinne des in Rede stehenden Verwaltungsstraftatbestandes, daß etwa der Errichter bereits über eine zum beabsichtigten Betrieb entsprechende Gewerbeberechtigung verfügt.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
E 28.4.1992, 91/04/0331