Verwaltungsgerichtshof
15.09.1992
91/04/0315
Als Rechte, welche ein Nachbar in einer Beschwerde gegen einen im Genehmigungsverfahren nach den Paragraphen 353, ff GewO 1973 ergangenen Bescheid als verletzt geltend machen kann, kommen nach Maßgabe der in den betreffenden Genehmigungsverfahren erhobenen Einwendungen und Berufungsanträge die in der Gewerbeordnung 1973 vorgesehenen NACHBARRECHTE in Betracht. Soweit nun das Beschwerdevorbringen dahin geht, im Umkreis von 20 m von der zu errichtenden Anlage seien Wohnhäuser gelegen, und daran Verfahrensrügen geknüpft werden, so vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, inwiefern dadurch die Beschwerdeführer - und zwar sie selbst - als Nachbarn (bezogen auf dieses Beschwerdevorbringen) in ihren Rechten verletzt sein konnten (Hinweis E 29.5.1990, 89/04/0275).