Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.11.1993

Geschäftszahl

91/04/0313

Rechtssatz

Solange ein eindeutiger Antrag der Partei nicht vorliegt, ist die Erlassung eines antragsbedürftigen Verwaltungsaktes inhaltlich rechtswidrig (Hinweis E 29.1.1991, 90/04/0277), wobei ein Art und Umfang der beantragten Genehmigung eindeutig erkennen lassendes Ansuchen schon im Hinblick auf die den Nachbarn gemäß Paragraph 356, Absatz 3, GewO 1973 eingeräumte Berechtigung erforderlich ist (hier: "Genehmigung meiner gesamten bestehenden Betriebsanlage").