Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.02.1992

Geschäftszahl

91/04/0285

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/19 90/04/0027 1

Stammrechtssatz

Die strafrechtliche Verantwortlichkeit für die Einhaltung gewerberechtlicher Vorschriften trifft einen Gewerbeinhaber (oder eine ihm hinsichtlich der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit gleichgestellte Person) dann, wenn er den Verstoß bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit hätte hintanhalten können. Der Gewerbeinhaber hat dafür zu sorgen, daß der Gewerbebetrieb im Einklang mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften geführt wird, seine Angestellten in dieser Hinsicht zu überprüfen bzw solche Vorkehrungen zu treffen, die eine entsprechende Überwachung sicherstellen

(Hinweis E 9.10.1979, 2762/78)