Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.02.1992

Geschäftszahl

91/04/0285

Rechtssatz

Wird in einer Auflage des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides der Begriff "geräuscharm" des Näheren dahin umschrieben, daß es etwa eines Lärmschutzes in Form einer Gummidichtung im Türfalz bedarf, so ist der Begriff als hinlänglich bestimmt anzusehen.