Verwaltungsgerichtshof
25.02.1992
91/04/0285
Wird in einer Auflage des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides der Begriff "geräuscharm" des Näheren dahin umschrieben, daß es etwa eines Lärmschutzes in Form einer Gummidichtung im Türfalz bedarf, so ist der Begriff als hinlänglich bestimmt anzusehen.