Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.02.1992

Geschäftszahl

91/04/0285

Rechtssatz

Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat im Sinne des Paragraph 44 a, lita VStG hat sich am jeweils in Betracht kommenden Tatbild zu orientieren.