Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.02.1992

Geschäftszahl

91/04/0285

Rechtssatz

Der von der belBeh herangezogene Betriebsanlagengenehmigungsbescheid enthält ua folgende Auflagen:

"26. Im Verkaufsraum müssen die Hauptverkehrswege mindestens 1,8 m und die Nebenverkehrswege mindestens 1,2 m breit sein. ...

27. Hauptverkehrswege, Ausgänge und Fluchtwege dürfen nicht eingeengt oder verstellt werden. Als Begrenzung der Hauptverkehrswege und Fluchtwege dürfen nur standfeste und nicht leicht verrückbare Einrichtungsgegenstände verwendet werden". Aus dem Zusammenhalt der beiden Auflagen ergibt sich, daß ein Einengen im Sinne der Auflage 27 jedenfalls dann vorliegt, wenn die Breite eines Hauptverkehrsweges auf eine 1,8 m unterschreitende Ausdehnung eingeschränkt wird. Diesem Tatbild entsprechend ist im Spruch des angefochtenen Bescheides die als erwiesen angenommene Tat mit den Worten, daß der Hauptverkehrsweg nach dem Eingang durch Lagerungen von Kaffee und im Bereich vor den Kassen durch Lagern von Schüttkisten auf weniger als 1,8 m eingeengt gewesen sei, im Sinne des Paragraph 44 a, Litera a, VStG hinlänglich charakterisiert.