Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.02.1992

Geschäftszahl

91/04/0285

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/02/26 90/04/0131 1

Stammrechtssatz

Das Wesen von Auflagen besteht darin, daß die Verwaltungsbehörde in einen dem Hauptinhalt nach begünstigenden Bescheid belastende Gebote oder Verbote als Nebenbestimmungen aufnimmt, mit denen der Inhaber des Rechtes für den Fall der Gebrauchnahme zu einem bestimmten, im Wege der Vollstreckung erzwingbaren Tun oder Unterlassen verpflichtet wird (Hinweis E 20.3.1981, 04/0938/80).