Verwaltungsgerichtshof
25.02.1992
91/04/0268
GRS wie 89/04/0050 E 2. Oktober 1989 RS 1
Dadurch, daß Paragraph 367, Ziffer 26, GewO 1973 auf die in den Betriebsanlagengenehmigungsbescheiden vorgeschriebenen Auflagen und Aufträge verweist, wird das jeweilige, in einem solchen Bescheid enthaltene Gebot oder Verbot Teil des Straftatbestandes, was voraussetzt, daß derartige Auflagen so
klar gefaßt sein müssen, daß sie dem Verpflichteten jederzeit die Grenzen seines Verhaltens und damit die Einhaltung der Auflagen zweifelsfrei erkennen lassen (Hinweis E 2.6.1976, 640/74; E 23.4.1982, 2984/80; E 22.11.1988, 88/04/0109).