Verwaltungsgerichtshof
28.04.1992
91/04/0255
Der Gerichtshof vertritt die Ansicht, daß mit der vom Bf formulierten Wendung "den angefochtenen Bescheid ... aufzuheben und die Gewerbebehörde dritter Instanz zu beauftragen, in der Sache selbst zu entscheiden" lediglich die Rechtsfolge des Paragraph 63, Absatz eins, VwGG angesprochen wird. Er sieht sich daher nicht veranlaßt, diese Wortfolge als unzulässiges Begehren zurückzuweisen.