Verwaltungsgerichtshof
19.05.1992
91/04/0242
GRS wie VwGH E 1990/01/16 89/08/0163 4
Die objektive (sachliche) Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", der durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten, bestimmt.