Verwaltungsgerichtshof
19.10.1993
91/04/0241
Es ist der Behörde verwehrt, das Vorhaben (Genehmigungsansuchen) - ohne ausdrückliche Willenserklärung des Konsenswerbers als Ausfluß seiner Antragslegitimation - im Wege eines Auftrages nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG (auf Vorlage von dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage anzuschließenden Beilagen nach Paragraph 353, GewO 1973) zu modifizieren. Dies auch dann, wenn derart die Genehmigungsfähigkeit einer Betriebsanlage (Betriebsanlagenänderung) erzielt werden soll.