Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.10.1993

Geschäftszahl

91/04/0241

Rechtssatz

Es ist der Behörde verwehrt, das Vorhaben (Genehmigungsansuchen) - ohne ausdrückliche Willenserklärung des Konsenswerbers als Ausfluß seiner Antragslegitimation - im Wege eines Auftrages nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG (auf Vorlage von dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage anzuschließenden Beilagen nach Paragraph 353, GewO 1973) zu modifizieren. Dies auch dann, wenn derart die Genehmigungsfähigkeit einer Betriebsanlage (Betriebsanlagenänderung) erzielt werden soll.