Verwaltungsgerichtshof
19.10.1993
91/04/0241
GRS wie VwGH E 1990/05/29 89/04/0203 2
Aus dem Grundsatz der Antragsbedürftigkeit der Betriebsanlagengenehmigung (Paragraph 353, GewO 1973) ist zu erschließen, daß ein Vorhaben (das Genehmigungsansuchen) durch Auflagen nur soweit modifiziert werden darf, daß dieses in seinem Wesen unberührt bleibt (Hinweis E 16.6.1976, 1446/75). Der Umstand einer mangelnden antragsgemäßen Deckung einer Betriebanlagengenehmigung steht aber als verfahrensrechtliche Frage in untrennbarem Zusammenhang mit den durch Paragraph 74, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 356, Absatz 3, GewO 1973 normierten Nachbarrechten.