Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.12.1991

Geschäftszahl

91/04/0229

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1991/01/29 90/04/0269 1

Stammrechtssatz

Bei der Beurteilung der zu prüfenden Beschwerdeberechtigung kommt es lediglich darauf an, ob der Beschwerdeführer nach der Lage des Falles in einem Recht verletzt sein konnte und nicht etwa darauf, ob ihm in den vorangegangenen Verwaltungsverfahren die Stellung einer Partei eingeräumt bzw eine Ausfertigung des verwaltungsbehördlichen Bescheides zugestellt wurde (Hinweis B 4.7.1968, 1792/67, VwSlg 7387 A/1968).