Verwaltungsgerichtshof
10.12.1991
91/04/0185
GRS wie VwGH E 1991/11/05 89/04/0273 3
Die Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage bzw ihrer Änderung ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt. Dies bedeutet, daß es dem Genehmigungswerber freisteht, durch entsprechende inhaltliche Gestaltung seines Genehmigungsantrages den Umfang des darüber abzuführenden Verwaltungsverfahrens und des darüber ergehenden Bescheides zu bestimmen. Eine Verpflichtung, alle geplanten Änderungen einer Betriebsanlage gleichzeitig in einen einheitlichen Genehmigungsantrag aufzunehmen, kennt das Gesetz nicht.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
91/04/0186