Verwaltungsgerichtshof
10.12.1991
91/04/0185
In der Wärmeerzeugung in einem Kraftwerk einerseits und im Wärmetransport in einem Netz mit verschiedenen Einspeisungsmöglichkeiten andererseits liegen verschiedene Betriebszwecke, die örtlich getrennt, nämlich am Standort des Kraftwerkes zum Unterschied von der örtlichen Strecke des Transportweges, verfolgt werden und die sich auch in ihrer betrieblichen Bedeutung derart voneinander unterscheiden, daß nicht von einer einheitlichen, sowohl die Wärmetransportleitung als auch das Fernheizkraftwerk umfassenden gewerblichen Betriebsanlage zu sprechen ist (Hinweis E 13.9.1988, 87/04/0246).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
91/04/0186