Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.12.1991

Geschäftszahl

91/04/0185

Rechtssatz

In der Wärmeerzeugung in einem Kraftwerk einerseits und im Wärmetransport in einem Netz mit verschiedenen Einspeisungsmöglichkeiten andererseits liegen verschiedene Betriebszwecke, die örtlich getrennt, nämlich am Standort des Kraftwerkes zum Unterschied von der örtlichen Strecke des Transportweges, verfolgt werden und die sich auch in ihrer betrieblichen Bedeutung derart voneinander unterscheiden, daß nicht von einer einheitlichen, sowohl die Wärmetransportleitung als auch das Fernheizkraftwerk umfassenden gewerblichen Betriebsanlage zu sprechen ist (Hinweis E 13.9.1988, 87/04/0246).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

91/04/0186