Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.12.1991

Geschäftszahl

91/04/0185

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/05/17 90/07/0005 3

Stammrechtssatz

Ein angefochtener Bescheid ist dann, wenn die belangte Behörde die Zuständigkeitsnormen für ein Einschreiten der erstinstanzlichen Behörde nicht beachtet hat, inhaltlich rechtswidrig. (Hinweis E 16.10.1967, 562/66).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

91/04/0186