Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.12.1991

Geschäftszahl

91/04/0185

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1991/03/08 90/17/0391 2

Stammrechtssatz

Fehlt es an der Behauptung, in der eigenen Interessenssphäre verletzt zu sein, oder überhaupt an der Möglichkeit einer derartigen Verletzung, dann bedarf es zur Beschwerdeerhebung, außer in den bundesverfassungsgesetzlich vorgesehenen Fällen (vergleiche insbesondere Artikel 131, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 B-VG), einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

91/04/0186