Verwaltungsgerichtshof
10.12.1991
91/04/0169
Bei Vollziehung des § 26 Abs 1 GewO 1973 ist der Behörde kein Ermessen eingeräumt.Bei Vollziehung des Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1973 ist der Behörde kein Ermessen eingeräumt.