Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.09.1993

Geschäftszahl

91/04/0159

Rechtssatz

Kann im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 77, Absatz eins, GewO 1973 eine "Trennbarkeit" von Genehmigung und den in diesem Zusammenhang erteilten Auflagen der Gesetzeslage entsprechend nicht angenommen werden, kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belBeh in Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG den

gesamten Bescheid aufgehoben hat.