Verwaltungsgerichtshof
10.12.1991
91/04/0156
Ein tatsächliches oder befürchtetes konsenswidriges Verhalten eines Betriebsanlagengenehmigungswerbers kann nicht Gegenstand des über einen Genehmigungsantrag durchzuführenden Verfahrens sein, sondern ist von den Gewerbebehörden im Rahmen ihrer gewerbepolizeilichen Aufgaben wahrzunehmen.