Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.1991

Geschäftszahl

91/04/0130

Rechtssatz

Weder die Beiziehung im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren noch die Zustellung eines Bescheides reichen für sich alleine aus, die Parteistellung im Verwaltungsverfahren zu begründen (Hinweis E 25.9.1984, 83/07/0048).