Verwaltungsgerichtshof
25.06.1991
91/04/0130
Die Bestimmung des Paragraph 360, Absatz 2, GewO 1973 berechtigt und verpflichtet die Behörde, bei Vorliegen der angeführten Tatbestände die jeweils notwendigen Maßnahmen von Amts wegen zu ergreifen. Sie hat - über die einstweiligen Verfügungen des Paragraph 8, VVG hinausgehend - einstweilige Zwangsmaßnahmen und Sicherheitsmaßnahmen zum Gegenstand, die gemäß Paragraph 360, Absatz 3, GewO 1973 mangels einer kürzeren Befristung mit Ablauf eines Jahres, vom Tage der Rechtskraft des sie verfügenden Bescheides an gerechnet, außer Wirksamkeit treten.